Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferbedingungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.

2. „Eine Auftragserteilung „wie gehabt“ wird in allen Fällen nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis bezogen.“

3. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die Schwinn- Artikel- Bezeichnung maßgeblich. Die zusätzliche Nennung von Kunden- Artikel- Bezeichnungen ist unverbindlich.

4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich- auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter- und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

III. Preis

1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.

2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhung für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns entsprechende Anpassung unserer Preise vor.

3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt folgendes: Innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, gerechnet jeweils vom Warenwert (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht und dergleichen), innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum, sofern nicht in Preislisten andere programmbezogene Zahlungskonditionen vorliegen. Auf Werkzeugkosten sowie Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 150-, Euro wird kein Skonto gewährt. Vorstehendes Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und etwaiger Mängelrügen zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Heppenheim.

2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist.

3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.

4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir nicht für rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung haften. Im Falle der Annahme von Wechseln werden Diskont und anfallende Spesen berechnet: die Annahme erfolgt vorbehaltlich des Rechts; jederzeit Barzahlung gegen Rückgabe des Papiers zu verlangen. Bei Zahlung mit Schecks kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks fristgerecht bei uns eingegangen sind. Bei Annahme von Wechsel wird kein Skonto gewährt.

5. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen bzw. Wechselbeträge sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.

6. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % ab Fälligkeit über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren, nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.

7. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

8. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an akf bank GmbH & Co.KG, Am Diek 50, 42277 Wuppertal, geleitstet werden, an die wir unsere gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung aufgrund eines Factorings-Vertrages abgetreten und verkauft haben.

9. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

10. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der Berücksichtigung gewährt, dass alle unsere Ansprüche vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.

11. Für Auslandsaufträge gilt: Angebote sind dahin zu verstehen, dass der Preis die Kosten für die Fracht bzw. Fracht zum Hafen und für das Anbordschaffen in sich schließt, ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung. Verzögert sich bei einem Kaufe frei Schiffbord das Anbord schaffen dadurch, dass eine Versandverfügung seitens des Bestellers nicht rechtzeitig erteilt oder der erforderliche Schiffsraum nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, so ist der Besteller zur Zahlung der Ware verpflichtet, auch bevor dieselbe an Bord gebracht ist. Sie lagert solange auf seine Rechnung und Gefahr.

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung, unser Eigentum.

2. Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschuss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum zu der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu, mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.

4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der lt. unserer Rechnungen ausgelieferten Waren.
Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als wenn die Vorbezeichneten, an uns im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.

5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt oder eine in Ziffer IV, Unterziffer 5 genannter Umstand eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung hin die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an uns aufzufordern.

6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe leisten.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10. Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindlichen, von uns gelieferten, auch bereits vom Käufer bezahlten Ware bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen. Stellt der Käufer seine Zahlung ein, bevor er uns die gelieferte Ware bezahlt hat, steht uns nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.

VI. Liefer-und Leistungsfristen

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Heppenheim. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist.

2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eingetreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Vormaterialien, sowie wenn sie während unseres Verzuges entstehen. Bei länger währender Fristüberschreitung sind wir und- nach vorangegangener Nachfristsetzung- der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

3. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt IX, Nr. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Setzt der Käufer uns- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX, Nr. 2.

5. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das Gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann berechnet werden.

6. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten.

7. Teillieferungen sind zulässig. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung von 10 %, bei Sonderanfertigungen von 25 %, steht uns gegen Berechnung frei.

8. a) Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als diese unseren Bedingungen nicht widersprechen.
b) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
c) Gerichtsstand ist der Sitz des Rechnungsausstellers

VII. Gefahrenübergang

1. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, sofern nicht anders vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.

2. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung müssen unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.

3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.

5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.

Rechtsmängel

1. Haben wir nach Zeichnungen, Modelle, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

3. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
4. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

5. Die in Nummer 2 genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich Abschnitt IX, Nr. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

– Der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– Der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
– Uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.

IX. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach Nr. 2 gehaftet wird.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben durch die vorstehende Regeln unberührt.

X. Verjährung

1. Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt IX, Nr. 2 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI. Toleranzen

1. Handelsübliche Abweichungen im Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung, Abbildungen, Maße und Gewichte in unseren Listen, TL Werksnormen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernd. Abweichungen von Maß, Gewicht, Stückzahl und Güte sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen oder nach den entsprechenden Normen zulässig. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

XII. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

1. Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

2. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.

 

3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know- How und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeform, Werkzeug-, Formkosten usw. sind unverzüglich inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der darauf gefertigten Artikel 3 Jahre vergangen, so sind wir zu weiteren Aufbewahrungen nicht verpflichtet.

XIII. Gerichtsstand und Sonstiges

1. Als Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort sowie für Prozesse über Rücktritt und Minderung ohne Rücksicht darauf, in wessen Händen sich der Streitgegenstand befindet, ist die Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, vereinbart.

2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die KSB GmbH Klügel Schwinn Beschläge berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

Stand:
19. Februar 2021