Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der Fa. Schwinn Beschläge GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn wir uns schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Die Annahme von Lieferungen, Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

2. Angebote, Bestellungen und Schriftform
2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist kostenlos. Auch für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten erbringt, übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist.
2.2 Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt oder bestätigt werden.

3. Preise und Rabatte
Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsort. Sie gelten alle Lieferungen und Leistungen ab, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflichten bis zum und an dem vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat.

4. Versandvorschriften, Warenursprung
4.1. Für jede Lieferung ist dem Empfänger am Versandtag eine genaue Versandanzeige/Lieferschein zuzustellen. Für die Folgen unrichtiger Frachtbriefausstellung haftet der Auftragnehmer. In allen Versandunterlagen sind unsere Bestellnummer und der Warenempfänger anzugeben. Die Transportversicherung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten abzuschließen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden. Handelt es sich bei der Lieferung um Gefahrgut, welches besonderen nationalen und internationalen Versandvorschriften unterliegt, hat er dieses entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
4.2. Hat die Lieferung die Ursprungsbedingungen des Präferenzabkommens der EU zu erfüllen, wird uns der Auftragnehmer die entsprechenden Ursprungszeugnisse liefern.
4.3. Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterial am Empfangsort kostenlos zurückzunehmen.

5. Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
5.1 Zeichnungen, Muster, Rezepturen und sonstige Unterlagen sowie Hilfsmittel, welche wir dem Auftragnehmer zur Ausführung von Bestellungen überlassen, bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind uns jederzeit nach Aufforderung zurückzugeben.
5.2 Alle dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, Informationen über Beistellungen und sonstiges Know-how, welches ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt wird, hat er geheim zu halten und darf es Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung überlassen bzw. zur Kenntnis zu bringen. Der Auftragnehmer hat auch alle durch ihren Einsatz gewonnenen Kenntnisse und Ergebnisse geheim zu halten; dies gilt nicht, sofern diese ohne sein Zutun öffentlich zugänglich werden. Insbesondere hat er unsere Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte zu respektieren. Ihre Nutzung ist nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zugelassen. Erzeugnisse aus von uns entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen und anderen Beistellungen oder nach unseren Angaben gefertigt, darf der Auftragnehmer weder selbst verwenden, noch verwerten lassen. Er darf sie Dritten weder anbieten, noch an Dritte ausliefern.

6. Fristen, Termine
6.1 Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung an dem Empfangsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
6.2 Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er vereinbarte Fristen und Termine ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er uns sofort unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung hiervon zu unterrichten. Entsprechende Mitteilungen des Auftragnehmers berühren nicht die uns im Verzugsfall zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche.

7. Vertragsstrafe wegen Verzuges
Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass wir uns hierzu das Recht bei der Annahme dieser vorbehalten müssen.

8. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen
8.1. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Nehmen wir solche auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten oder Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.
8.2. Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern, diese auf Kosten des Auftragnehmers einzulagern oder an ihn zurückzusenden.

9. Gefahrtragung, Annahme bzw. Abnahme, höhere Gewalt
9.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zum Eintreffen von Lieferungen am Empfangsort. ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme.
9.2 Fälle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen) sowie andere für uns nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände berechtigen uns, die Entgegennahme von Lieferungen und/oder Leistungen bzw. eine Abnahme entsprechend hinauszuschieben.
9.3 Zur Annahme von Lieferungen sind wir im Übrigen nur dann verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen.

10. Rechnung, Zahlung
10.1 Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung nach vollständiger mangelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung – unter Angabe der Bestelldaten – gesondert einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer können wir unbearbeitet an den Auftragnehmer zurückschicken.
10.2 Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Zahlung ordnungsgemäß eingereichter Rechnungen innerhalb von 20 Tagen mit 4 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Die Frist läuft mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn wir die Bank am letzten Tag der Frist zur Zahlung angewiesen bzw. bei Zahlung per Scheck diesen zur Post gegeben haben.

11. Mängelrüge, Rechte bei Mängeln
11.1 Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, beschränkt sich unsere Pflicht auf die Prüfung der Ware auf Menge und Identität, äußerlich erkennbare Transportoder Verpackungsschäden sowie stichprobenartige Überprüfung der Ware auf ihre wesentlichen Merkmale hin. Sind offene Mängel erkennbar, zeigen wir diese dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. In Zweifelsfällen über Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die bei uns in der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
11.2 Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, dem geschuldeten Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen. Die Freigabe von vorgelegten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen (z.B. Schriftstücken, Programmierungen usw.) unsererseits berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
11.3 Bei Mängeln und im Garantiefall stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte zu. Soweit Garantieansprüche über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche läuft eine Frist von 36 Monaten, die mit Lieferung und/oder Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für die Verjährung von Mängelansprüchen und der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Garantien bleiben hiervon unberührt.
11.4 Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. In dringenden Fällen, falls der Auftragnehmer nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, haben wir das Recht, die Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Wir werden den Auftragnehmer von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.
11.5 Ist die Nacherfüllung vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen.

12. Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass wir durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf seiner Lieferungen und/oder Leistungen Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Wir werden ihn im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

13. Produkthaftung, Versicherung
13.1. Der Auftragnehmer wird uns von allen Ansprüchen aus Produkthaftung freistellen, wenn diese auf einen Fehler der von ihm erbrachten Lieferung und/ oder Leistung zurückzuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die uns in solchen Fällen durch nach Art und Umfang angemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. .durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Unser Recht, einen eigenen Schaden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
13.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechende Risiken in angemessener Höhe zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.

14. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer von ihm benötigt werden, zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.

15. Referenzen / Werbung
Der Auftragnehmer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch das Fotografieren auf unseren Grundstücken und Betriebsstätten sowie die Nutzung und/oder Veröffentlichung jeglicher Art ist ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt.

16. Weitergabe von Bestellungen, Abtretung, Aufrechnung
16.1 Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Bestellungen oder wesentlicher Teile dieser nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten überlassen.
16.2 Der Auftragnehmer kann seine Forderung gegen uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
16.3 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen des Auftragnehmers, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, werden wir den Auftragnehmer für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.

17. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Auftragnehmers ist der Empfangsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort ungeachtet dessen immer der Sitz des Auftraggebers.
17.2 Es gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.
17.3 Gerichtsstand ist Darmstadt.